Rechtsprechung
   AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45833
AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16 (https://dejure.org/2016,45833)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 28.10.2016 - 3a C 193/16 (https://dejure.org/2016,45833)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 3a C 193/16 (https://dejure.org/2016,45833)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45833) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 185 StGB, § 1 Abs 1 Nr 2 SchlG RP, § 114 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine prospektive Klage auf Unterlassung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Flensburg, 03.01.2011 - 1 T 69/10

    Schlichtungsverfahren für Schmerzensgeldklagen bei Ehrverletzung und Nachstellung

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16
    15 Ob bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das erforderliche Schlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG Rheinland-Pfalz erforderlich ist (bejahend LG Itzehoe, Beschluss vom 20.12.2002 - 1 T 238/02, LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 T 69/10, OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2005 - 4 W 300/04, LG Kiel, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 T 29/13), kann offenbleiben, denn der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wird nicht dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 20.05.2016 und während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (Palandt-Sprau BGB 75. Auflage 2016 Rn. 37 § 823 BGB).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2005 - 4 W 300/04

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage: Fortbestehendes

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16
    15 Ob bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das erforderliche Schlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG Rheinland-Pfalz erforderlich ist (bejahend LG Itzehoe, Beschluss vom 20.12.2002 - 1 T 238/02, LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 T 69/10, OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2005 - 4 W 300/04, LG Kiel, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 T 29/13), kann offenbleiben, denn der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wird nicht dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 20.05.2016 und während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (Palandt-Sprau BGB 75. Auflage 2016 Rn. 37 § 823 BGB).
  • LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16
    15 Ob bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das erforderliche Schlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG Rheinland-Pfalz erforderlich ist (bejahend LG Itzehoe, Beschluss vom 20.12.2002 - 1 T 238/02, LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 T 69/10, OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2005 - 4 W 300/04, LG Kiel, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 T 29/13), kann offenbleiben, denn der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wird nicht dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 20.05.2016 und während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (Palandt-Sprau BGB 75. Auflage 2016 Rn. 37 § 823 BGB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht